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b) |
Förderung und Durchführung von
Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen |
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c) |
Förderung und Unterstützung der
Heimatpflege im Heimatgebiet, |
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d) |
ständige Kontaktpflege zu in-
und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen, |
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e) |
Förderung von aktiver
Jungendarbeit im Sinne des karnevalistischen Brauchtums. Die Regelung
der Jungendarbeit erfolgt in einer
Jugendordnung. |
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f) |
der Verein kann sich an
gleichartigen oder ähnlichen Vereinen oder Gesellschaften beteiligen, die gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung verfolgen. Das gilt
insbesondere bezüglich einer Beteiligung an der "Karnevalistischen 5
GmbH“ |
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g) |
Förderung des karnevalistischen
Tanzsports |
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h) |
der Zweck des Vereins kann nur
dahingehend geändert werden, dass der nachfolgend durch die Mitgliederversammlung
beschlossene Zweck ebenfalls die Voraussetzung des § 59 AO (oder eine Nachfolgeregelung) erfüllt
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| Ziffer 4 |
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. |
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a) |
Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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b) |
Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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c) |
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§2 Mitglieder
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| Ziffer 1 |
Die Mitgliedschaft im Verein
kann jede unbescholtene Person erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen
Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. |
| Ziffer 2 |
Anträge auf Aufnahme in den
Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der
über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. |
| Ziffer 3 |
Personen und Mitglieder, die
sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes bzw. Beirates von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. |
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§3 - Rechte der Mitglieder
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| Ziffer 1 |
Den Mitgliedern steht das Rechst
zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die
im § 6 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen sowie
Wünsche und Anregungen vortragen. |
| Ziffer 2 |
Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie die Mitglieder |
| §4 - Pflichten der Mitglieder
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| Ziffer 1 |
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
die Ziele des Vereins zu fördern, zu unterstützen, die Satzung und die Organe
des Vereins anzuerkennen |
| Ziffer 2 |
Jedes Mitglied ist verpflichtet
einen Jahresbeitrag zu zahlen. Aufzunehmende Mitglieder zahlen bei Antragstellung
eine Aufnahmegebühr. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum Ende des laufenden Jahres
zu zahlen. Ehrenmitglieder, z. B. Ehrenpräsident, Närrische Ratsfrauen /
Herren sind beitragsfrei. |
| Ziffer 3 |
Die Mitgliedschaft erlischt: |
a) |
durch erklärten Austritt, der
nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch
Einschreibebrief an den Vorstand erfolgen kann. |
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b) |
Durch Ausschluss,
Ausschlussgründe sind: |
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1) grober Verstoß gegen die Satzung
oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse; |
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2) durch bewiesene, das Ansehen des
Brauchtums oder des Vereins schädigendes Verhalten; |
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3) Nichterfüllung der
Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Abmahnung. |
| Ziffer 4 |
Der Ausschluss erfolgt durch
Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht
das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste
Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.
Ehemalige Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
oder auf Rückerstattung ihres Beitrages.
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§ 5 - Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind: |
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a) |
die
Mitgliederversammlung |
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b) |
der Vorstand |
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§ 6 - Die Mitgliederversammlung
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| Ziffer 1 |
Die Mitgliederversammlung ist
oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Gegen geschlossene Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht
möglich. |
| Ziffer 2 |
a) die
Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter zwei Wochen
vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die
Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Mehrere Mitglieder, die in einem
Haushalt leben bekommen nur eine gemeinsame Einladung. Alle Zustellungen,
auch die Einladung zur Mitgliederversammlung, erfolgen an die vom Mitglied
zuletzt dem Vorstand mitgeteilten Postanschrift. Das Mitglied ist
verpflichtet, jede Änderung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die
Zustellung kann über den Postweg, Boten oder mit schriftlichem
Einverständnis per E-Mail erfolgen. |
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b) Anträge auf Ergänzung oder
Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung
dem Vorstand einzureichen. |
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c) Anträge auf Ergänzung oder
Änderung der Tagesordnung, die später als 8 Tage vor der Versammlung
eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen,
wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen. |
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d) Anträge an die
Mitgliederversammlung, die nicht die Tagesordnung betreffen, sind spätestens 6 Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung beim
geschäftsführenden Vorstand einzureichen. |
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e) Die Zulassung und Behandlung von
später eingehenden Anträgen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen. Davon
ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. |
| Ziffer 3 |
Der Mitgliederversammlung
obliegen: |
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a) |
die Entgegennahme des
Jahresberichtes des Geschäftsführers; |
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b) |
die Entgegennahme des
Kassenberichtes des Schatzmeisters und der Kassenrevisoren; |
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c) |
die Entlastung des Vorstandes; |
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d) |
die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen; |
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e) |
die Wahl des Vorstandes; |
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f) |
die Bestellung von zwei
Kassenrevisoren sowie zwei Ersatzpersonen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
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g) |
Die Festsetzung der
Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages; |
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h) |
Satzungsänderungen; |
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i) |
Die Beschlussfassung über
Einsprüche gegen den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Ausschluss eines
Mitglieds gem. § 4 Ziffer 3 Abs. b;
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j) |
Anträge an die
Mitgliederversammlung. |
| Ziffer 4 |
Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt. Alle Beschlüsse bedürfen der
Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des
Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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| Ziffer 5 |
Beschlüsse, durch die die
Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins, bedürfen grundsätzlich der 2/3 Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorschläge zur Satzungsänderung sind mindestens
zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben
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| Ziffer 6 |
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens 1/3
der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.
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§ 7 - Der Vorstand
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| Ziffer 1 |
Der Vorstand besteht aus: |
a) |
dem geschäftsführenden
Vorstand, dem angehören: |
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der 1. Vorsitzende, |
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der 2. Vorsitzende, |
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der 1.Schatzmeister,
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der 1.
Geschäftsführer, |
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zwei Beisitzer |
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b) |
dem Beirat, dem angehören: |
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|
der
2. Schatzmeister, |
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der 2. Geschäftsführer, |
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der 3. Geschäftsführer, |
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der Zeugwart, |
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die Programmgestalter, |
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der/die Präsident/in, |
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der/die Vizepräsident/in, |
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der Pressewart,
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der Koordinator für
Wagen- und Bühnenbau, |
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die Zugleiter, |
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|
die Zuggestalter, |
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die
Bühnengestalter, |
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der Archivar, |
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der
Jugendobmann, |
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der / die Betreuer/in der Garden, |
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der Vergnügungswart,
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der
Standartenträger, |
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sowie 4 Beisitzer, von denen 2 als Vertreter des
Jugendvorstandes sein sollen.
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c) |
als geborene Mitglieder: |
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der /
die Kommandant/in der Tanzgarde |
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sowie der / die Kommandant/en
des Trompeten- und Bläsercorps, |
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die
von den Vereinsinternen Gruppen (Fußgruppe, Trompeter -u. Bläsercorps, Herren- /Damenballett
u.ä.) gewählten Betreuer
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| Ziffer 2 |
Der Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind: |
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der 1. Vorsitzende, |
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der 2. Vorsitzende, |
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der 1.Schatzmeister |
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und der 1.Geschäftführer, |
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wobei je
2 Vorstandmitglieder gemeinschaftlich den Verein vertreten. |
| Ziffer 3 |
Die Mitglieder des Vorstandes
und des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig.
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| Ziffer 4 |
Vorstandsbeschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.
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| Ziffer 5 |
Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands oder des Beirates während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird vom Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens vom geschäftsführenden Vorstand eine
Ersatzperson bestellt. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die
Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des
Vermögens sowie Erlass von Nebenordnungen.
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| Ziffer 6 |
Der Vorsitzende – bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende – beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstandes und des
Beirates ein.
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| Ziffer 7 |
a) der Schatzmeister verwaltet die
Kasse des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Werden noch
Nebenkassen geführt, sind diese buchmäßig vom Schatzmeister mitzuführen.
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b) Führt eine Gruppe des Vereins
eine Nebenkasse, kann diese selbständig verwaltet werden. Zuschüsse können unter Vorbehalt
des Schatzmeisters vom Vorstand genehmigt werden. Die Nebenkassen bleiben ein Teil der
Vereinskasse. Die Prüfung der Nebenkasse wird jährlich vom Schatzmeister und zwei
Kassenprüfern durchgeführt.
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| Ziffer 8 |
Die Tätigkeit des Vorsitzenden
und der sonstigen Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sind ehrenamtlich, jedoch können Kosten
erstattet werden.
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§ 8 - Schlussbestimmungen
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| Ziffer 1 |
a) Die Tätigkeit des Vereins ruht,
wenn er weniger als 20 Mitglieder zählt oder der Vorstand nicht mehr geschäftsfähig ist. Das
Vermögen
ist dem Festkomitee Dürener Karneval zur Verwaltung zu übergeben. Ein
Vermögensverzeichnis ist aufzustellen, dass dem Festkomitee zu übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen
fallen an das Festkomitee Dürener Karneval.
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b) Für die Auflösung des Vereins
ist ein ¾ Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Nach beschlossener
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Aufhebung ist das
Vermögen an die Pfarre St. Joachim und St. Peter, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, zuzuführen.
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c) Sollte sich innerhalb von 10
Jahren eine Neugründung des Vereins mit gleicher Zielsetzung ergeben, sind das Vermögen und das
Inventar vom Festkomitee Dürener Karneval an den neuen Verein zu übergeben. Nach Ablauf
dieser Frist fallen das Vermögen und das Inventar endgültig an die Pfarre St. Joachim und St.
Peter.
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) Die Eigentumsverhältnisse für
die Stellplätze in der Wagenhalle „Im großen Tal“, Düren sind durch Verträge für den Fall der
Auflösung des Vereins gesondert geregelt.
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| Ziffer 2 |
Für die Materie, die nicht
eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB /§§ 21 bzw. 55ff)
heranzuziehen.
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| Ziffer 3 |
Der Vorstand ist berechtigt,
redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die
behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
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