Auszug aus der Satzung der KG Närrische Nord Dürener e.V. (Fassung April 2010)

§1 Name, Sitz, Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

Ziffer 1 Der Verein führt den Namen: Karnevalsgesellschaft „Närrische Nord Dürener e.V.“ Er wurde am 12.März 1966 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen.
Ziffer 2 Sitz des Vereins ist Düren. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ziffer 3 Zweck des Vereins ist: a)  Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalbrauchtums,
b) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen
c) Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet,
d)

ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen,

e) Förderung von aktiver Jungendarbeit im Sinne des karnevalistischen Brauchtums. Die Regelung der Jungendarbeit erfolgt in einer Jugendordnung.
f) der Verein kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Vereinen oder Gesellschaften beteiligen, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen. Das gilt insbesondere bezüglich einer Beteiligung an der "Karnevalistischen 5 GmbH“
g)  Förderung des karnevalistischen Tanzsports
h) 

der Zweck des Vereins kann nur dahingehend geändert werden, dass der nachfolgend durch die Mitgliederversammlung beschlossene Zweck ebenfalls die Voraussetzung des § 59 AO (oder eine Nachfolgeregelung) erfüllt

Ziffer 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Mitglieder
Ziffer 1 Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
Ziffer 2 Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
Ziffer 3 Personen und Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes bzw. Beirates von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§3 - Rechte der Mitglieder
Ziffer 1 Den Mitgliedern steht das Rechst zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die im § 6 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.
Ziffer 2 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder 
§4 - Pflichten der Mitglieder
Ziffer 1  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, zu unterstützen, die Satzung und die Organe des Vereins anzuerkennen
Ziffer 2  Jedes Mitglied ist verpflichtet einen Jahresbeitrag zu zahlen. Aufzunehmende Mitglieder zahlen bei Antragstellung eine Aufnahmegebühr. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum Ende des laufenden Jahres zu zahlen. Ehrenmitglieder, z. B. Ehrenpräsident, Närrische Ratsfrauen / Herren sind beitragsfrei.
Ziffer 3 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch erklärten Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch Einschreibebrief an den Vorstand erfolgen kann.
b) Durch Ausschluss, Ausschlussgründe sind:
1) grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse;
2) durch bewiesene, das Ansehen des Brauchtums oder des Vereins schädigendes Verhalten;
3) Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Abmahnung.
Ziffer 4

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist. Ehemalige Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung ihres Beitrages.

§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand
§ 6 - Die Mitgliederversammlung
Ziffer 1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Gegen geschlossene Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich.
Ziffer 2 a) die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Mehrere Mitglieder, die in einem Haushalt leben bekommen nur eine gemeinsame Einladung. Alle Zustellungen, auch die Einladung zur Mitgliederversammlung, erfolgen an die vom Mitglied zuletzt dem Vorstand mitgeteilten Postanschrift. Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Zustellung kann über den Postweg, Boten oder mit schriftlichem Einverständnis per E-Mail erfolgen.
b) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
c) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
d) Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht die Tagesordnung betreffen, sind spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
e) Die Zulassung und Behandlung von später eingehenden Anträgen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen. Davon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.
Ziffer 3 Der Mitgliederversammlung obliegen:
a)  die Entgegennahme des Jahresberichtes des Geschäftsführers;
b)  die Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und der Kassenrevisoren;
c)  die Entlastung des Vorstandes;
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
e)  die Wahl des Vorstandes;
f) 

die Bestellung von zwei Kassenrevisoren sowie zwei Ersatzpersonen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;

g)  Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages;
h)  Satzungsänderungen;
i) 

Die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitglieds gem. § 4 Ziffer 3 Abs. b;

j) Anträge an die Mitgliederversammlung.
Ziffer 4

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

Ziffer 5

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins, bedürfen grundsätzlich der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorschläge zur Satzungsänderung sind mindestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben

Ziffer 6

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.

§ 7 - Der Vorstand
Ziffer 1 Der Vorstand besteht aus: a)  dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,

der 1.Schatzmeister,

der 1. Geschäftsführer,
zwei Beisitzer
b) dem Beirat, dem angehören:
der 2. Schatzmeister, 
der 2. Geschäftsführer,
der 3. Geschäftsführer,
der Zeugwart,
die Programmgestalter,
der/die Präsident/in,
der/die Vizepräsident/in, 

der Pressewart,

der Koordinator für Wagen- und Bühnenbau, 
die Zugleiter,
die Zuggestalter,
die Bühnengestalter, 
der Archivar, 
der Jugendobmann, 
der / die Betreuer/in der Garden,

der Vergnügungswart,

der Standartenträger, 

sowie 4 Beisitzer, von denen 2 als Vertreter des Jugendvorstandes sein sollen.

c) als geborene Mitglieder:
der / die Kommandant/in der Tanzgarde 
sowie der / die Kommandant/en des Trompeten- und Bläsercorps,

 die von den Vereinsinternen Gruppen (Fußgruppe, Trompeter -u. Bläsercorps, Herren- /Damenballett u.ä.) gewählten Betreuer

Ziffer 2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 
der 1. Vorsitzende, 
der 2. Vorsitzende,
der 1.Schatzmeister
und der 1.Geschäftführer,
wobei je 2 Vorstandmitglieder gemeinschaftlich den Verein vertreten.
Ziffer 3

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Ziffer 4

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.

Ziffer 5

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder des Beirates während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens vom geschäftsführenden Vorstand eine Ersatzperson bestellt. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens sowie Erlass von Nebenordnungen.

Ziffer 6

Der Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende – beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstandes und des Beirates ein.

Ziffer 7

a) der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Werden noch Nebenkassen geführt, sind diese buchmäßig vom Schatzmeister mitzuführen.

b) Führt eine Gruppe des Vereins eine Nebenkasse, kann diese selbständig verwaltet werden. Zuschüsse können unter Vorbehalt des Schatzmeisters vom Vorstand genehmigt werden. Die Nebenkassen bleiben ein Teil der Vereinskasse. Die Prüfung der Nebenkasse wird jährlich vom Schatzmeister und zwei Kassenprüfern durchgeführt.

Ziffer 8

Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sind ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werden.

§ 8 - Schlussbestimmungen
Ziffer 1

a) Die Tätigkeit des Vereins ruht, wenn er weniger als 20 Mitglieder zählt oder der Vorstand nicht mehr geschäftsfähig ist. Das   Vermögen ist dem Festkomitee Dürener Karneval zur Verwaltung zu übergeben. Ein Vermögensverzeichnis ist aufzustellen, dass dem Festkomitee zu übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an das Festkomitee Dürener Karneval.

b) Für die Auflösung des Vereins ist ein ¾ Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Nach beschlossener Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Aufhebung ist das Vermögen an die Pfarre St. Joachim und St. Peter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, zuzuführen.

c) Sollte sich innerhalb von 10 Jahren eine Neugründung des Vereins mit gleicher Zielsetzung ergeben, sind das Vermögen und das Inventar vom Festkomitee Dürener Karneval an den neuen Verein zu übergeben. Nach Ablauf dieser Frist fallen das Vermögen und das Inventar endgültig an die Pfarre St. Joachim und St. Peter.

) Die Eigentumsverhältnisse für die Stellplätze in der Wagenhalle „Im großen Tal“, Düren sind durch Verträge für den Fall der Auflösung des Vereins gesondert geregelt.

Ziffer 2

Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB /§§ 21 bzw. 55ff) heranzuziehen.

Ziffer 3

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

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